
Ab Jänner 2025: Neues Pfandsystem in Österreich
Die Pfandpflicht gilt grundsätzlich für alle Getränkearten.
Folgende Produkte sind jedoch von der Pfandpflicht ausgenommen:
- Getränkeverbundkartons (= Tetrapack)
- Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
- Getränkeflaschen, die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden
- Getränkearten von Milch und Milchmixgetränken (aus hygienischen Gründen)
- Sirupe (da diese nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt sind)
Einwegpfand
Pfandeinhebung für Einweggetränkeverpackungen
§ 4.Paragraph 4,
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(1)Absatz einsWer gewerbsmäßig Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in Verkehr setzt, hat ab 1. Jänner 2025 vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in der Höhe von € 0,25 je Verpackung im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einzuheben. Erstinverkehrsetzer haben die eingenommenen Pfandbeträge zumindest monatlich an die zentrale Stelle zu übermitteln.
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(2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 dürfen Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes abgegeben werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden.Abweichend zu Absatz eins, dürfen Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes abgegeben werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden.
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(3)Absatz 3Von der Pfandpflicht gemäß Abs. 1 sind sämtliche Getränkearten erfasst, mit Ausnahme der Getränkearten von Milch- und Milchprodukten gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel „Milch und Milchprodukte“ (Codex Alimentarius Austriacus, Codexkapitel/B32).Von der Pfandpflicht gemäß Absatz eins, sind sämtliche Getränkearten erfasst, mit Ausnahme der Getränkearten von Milch- und Milchprodukten gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel „Milch und Milchprodukte“ (Codex Alimentarius Austriacus, Codexkapitel/B32).
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(4)Absatz 4Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet sich bei der zentralen Stelle zu registrieren und mit der zentralen Stelle einen Vertrag abzuschließen. Weiters sind Erstinverkehrsetzer verpflichtet die von ihnen in Verkehr gesetzten Gebindearten gemäß Abs. 1 bis 3 bei der zentralen Stelle zu registrieren und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen.
Wir empfelen:
Eine Kategorie Pfang anzulegen, Bezeichnung: Pfand, Materialgruppe: Pfand

Zwei Artikel in dieser Kategorie angelegen
Pfand 0,25 & Pfand -0,25


In der Preisliste des gewünschten Artikel z.B. Almdudler 0,35l, unter Pfand und Zusatz
unter "Produkt suchen" den Artikel "Pfand 0,25" anfügen


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Pfand retour
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